Laut dem Referentenentwurf für die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2022 gibt es keine Auswirkungen der abgesenkten Beitragsbemessungsgrenze: „Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.“ Das die ein Trugschluss ist zeigt der Artikel von Frau Dr. Henriette Meissner von der Stuttgarter Versicherung auf bavheute auf.
4 % der BBG ergeben in 2021 284 Euro, in 2022 nur noch 282 Euro. 8 % der BBG ergeben in 2021 568 Euro, 2022 nur noch 564 Euro. Es geht also „nur“ um 2 bzw. 4 Euro weniger pro Monat. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber die Grenze schon komplett ausgeschöpft, verursacht dieser kleine Betrag einen erheblichen Aufwand. Es betrifft ja nicht nur die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit, sondern auch die Grundlage für die Bemessung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses von 15%.
Es besteht also dringender Handlungsbedarf auf Arbeitgeberseite, zumindest müssen alle entsprechenden bAV-Verträge vor Jahresende überprüft werden, um noch rechtzeitig vor Jahresende betroffene Verträge mit dem Versorgungsträger anzupassen und die bAV im Unternehmen für 2022 rechtssicher auszurichten.