Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West sinkt 2022

Das Bundeskabinett hat dem Referentenentwurf für die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2022 zugestimmt. Damit sinkt in der allgemeinen Rentenversicherung West erstmals die Beitragsbemessungsgrenze auf 84.600 Euro. Im Osten steigt sie auf 81.000 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben auf dem Stand von 2021

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung) bleibt mit 3.290 Euro/Monat (West) und 3.115 Euro/Monat (Ost) auf dem Stand von 2020.

Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021 6.700 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat).

Damit sinkt der durch Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit geförderte Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung bAV auf 282 EUR/Monat (2021: 284 EUR/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) und die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben gleich.

WestOst
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.050€84.600€6.750€81.000€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.650€103.800€8.350€100.200€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.050€84.600€6.750€81.000€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.362,50€64.350€5.362,50€64.350€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.837,50€58.050€4.837,50€58.050€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.290€*39.480€*3.115€37.380€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung
38.901€
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.