Referentenentwurf zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS hat den Referentenentwurf zu den Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vorgelegt.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Im Gegensatz zum letzten Jahr, als die Rechengrößen gleich blieben oder sogar abgesenkt wurden gibt es für nächstes Jahr kräftige Steigerungen.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2023 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.100Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).

Damit erhöht sich der durch Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit geförderte Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung bAV auf 292 EUR/Monat (2022: 282 EUR/Monat)

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wird somit erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.550 Euro (2022: 5.362,50 Euro) möglich und damit weiter erschwert.

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

WestOst
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.300€87.600€7.100€85.200€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.950€107.400€8.700€104.400€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.300€87.600€7.100€85.200€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.550€66.600€5.550€66.600€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.987,50€59.850€4.987,50€59.850€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.395€*40.740€*3.290€39.480€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung
43.142€
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.