Referentenentwurf zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen 2017

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen 2017 vor.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2015) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2017 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2015 betrug im Bundesgebiet 2,65 Prozent, in den alten Bundesländern 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,91 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2017 (auf Basis des Referentenentwurfs):
West Ost
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 6.350€ 76.200€ 5.700€ 68.400€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 7.850€ 94.200€ 7.000€ 84.000€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 6.350€ 76.200€ 5.700€ 68.400€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.800€ 57.600€ 4.800€ 57.600€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.350€ 52.200€ 4.350€ 52.200€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.975€* 35.700€* 2.660€ 31.920€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 37.103€

Mit dem Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur Kranken- und Pflegeversicherung verteuert sich für Verdiener oberhalb dieser Grenze die gesetzliche Krankenversicherung weiter, erschwert wird hingegen erneut  der Umstieg auf einer private Krankenversicherung. Auf den Monat gesehen erhöht sich die Versicherungspflichtgrenze um 112,50 Euro auf 4.800 Euro.

Durch den Anstieg der BBG zur Rentenversicherung steigt auch der steuerfreie Höchstbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge um 72 EUR auf 3.048 EUR